Satzung des „Fördervereins am Dathe-Gymnasium e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein am Dathe-Gymnasium e.V.“ und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen worden.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Helsingforser Str. 11-13, 10243 Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
unterrichtlicher und außerunterrichtliche Aktivitäten am Dathe-Gymnasium, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
Dazu zählen besonders:
- Förderung der Bildung und Erziehung
- Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke
- Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich
Wartung und Pflege - Ausstattung des Computerbereiches
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
- Unterstützung bei der Herausgabe einer Schülerzeitung
- Außendarstellung der Schule
- Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
- Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
- Unterstützung von Schülerfahrten
- Im Einzelfall können auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder Gruppen vorgenommen werden.
- Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek
- Gestaltung des Außengeländes
- Anschaffung von Spielgeräten
- Kontaktpflege zu den Ehemaligen und Organisation von Treffen mit Ehemaligen und Schülern zwecks Erfahrungsaustausch.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, um Mitglied zu werden.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand; er informiert schriftlich den Antragsteller; eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
- Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Die Mitgliedschaft von Schülereltern erlischt nicht automatisch mit dem Abgang des Schülers/der Schülerin von der Schule, analog trifft dieses für die Schüler und Schülerinnen zu, die die Schule verlassen.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
- bei vereinsschädigendem Verhalten,
- wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt hat.
Gegen einen solchen Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung
zu.
§ 4 Beitrag
- Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März eines jeden Jahres unaufgefordert zu zahlen.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
- Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder einzelne Vereinsmitglieder,
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Änderung der Satzung,
- Auflösen des Vereins,
- sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.
- Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Textform mit Angaben der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung enthalten.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1. Vorsitztender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftwart
- Beisitzer.
- Höchstens zwei der Mitglieder des Vorstandes können zum Lehrerkollegium der Schule gehören, jedoch kann keiner von ihnen den Vorsitz übernehmen.
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein zur Vertretung berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr, bezugnehmend auf das Geschäftsjahr, scheidet ein Teil der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals der 2. Vorsitzende und der Beisitzer, die somit bei der ersten Wahl nur für ein Jahr gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
- Ist der Gegenstand von geringerer Bedeutung oder duldet er keinen Aufschub bis zur nächsten Vorstandssitzung, kann ein Beschluss auch per Mail im Umlaufverfahren gefasst werden. Umlaufbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen und können für die Tätigkeiten im Dienst des Vereins eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
- Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7, Ziffern (2) bis (6).
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 10 Kassenführung
- Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
- Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.
- Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesverband Schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V. (lsfb), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.02.1997 beschlossen und am 17.04.1997, 12.11.2002, 01.12.2011, 20.11.2012 und am 11.03.2015 in der vorliegenden Fassung verändert.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.